Darum geht’s

  • Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Kesb wird beigezogen, wenn Eltern nicht angemessen für ihre Kinder sorgen.
  • Kommt die Kesb zum Schluss, dass die Sicherheit der Kinder bei ihnen gefährdet ist, kann sie die Fremdplatzierung anordnen.
  • Es kommt immer wieder vor, dass Kinder nach einiger Zeit zu ihren Eltern zurückkehren können.
Zusammenfassung erstellt mit

Existenzielle Fragen sind das tägliche Geschäft der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Kesb. Von Babys bis Senioren geht es immer wieder um die Feststellung, ob Menschen in ihrer Sicherheit und Würde gefährdet sind und Hilfe brauchen.

Besonders schwierig sind Situationen, in denen sich zeigt, dass Eltern nicht angemessen für ihre Kinder sorgen, dass sie deren grundlegende Bedürfnisse nicht decken können.

Vor Kurzem machte ein Vater Schlagzeilen, der seine zwei autistischen Söhne stundenlang in ein Zimmer sperrte, während er als Koch arbeitete. Der Hausbesitzer entdeckte die Kinder und rief die Polizei. Die Kesb nahm sich in der Folge der beiden Buben an und begutachtete auch die Situation des Vateres.

Käthi Dellenbach, 1. Vizepräsidentin und Behördnemitglied der Kesb der Stadt Zürich erklärt im Gespräch mit blue News, wie die Institution in solchen Situationen vorgeht.

Wie kommt die Kesb zu der Information, dass ein Kind oder mehrere Kinder nicht angemessen betreut werden?

Käthi Dellenbach: Die Kesb kann von der gesamten Bevölkerung über eine allfällige Gefährdungssituation von Kindern informiert werden. Das Zivilgesetzbuch sieht explizit vor, dass ein Melderecht für alle besteht. Gewisse Berufsgattungen wie Ärzt*innen oder Sozialarbeitende brauchen jedoch eine Entbindung von ihrem Berufs- oder Amtsgeheimnis, falls sie die Meldung machen, weil sie im Rahmen ihrer Berufsausübung Kenntnis von einer Gefährdung haben.

In der Praxis wird die Kesb oft im Rahmen von Polizeirapporten über häusliche Gewalt oder sonstige Delikte, durch Meldungen von Schulen, Spitälern, Ärzten, Kitas, Gerichten, aber auch von privaten Personen über allfällige Gefährdungen informiert. Es können auch Meldungen von besorgten Familienangehörigen oder Nachbarn eintreffen.

Was geschieht dann?

Wir nehmen eine erste Einschätzung der Situation vor und prüfen, welche weiteren Abklärungen notwendig sind. Dies kann ein Gespräch mit den Eltern sein oder eine Rückfrage bei den Meldenden. Es kann sein, dass bereits eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter involviert ist, und wir dann dort nachfragen, ob es weitere Schutzmassnahmen braucht. Mehrheitlich erteilen wir jedoch dem zuständigen Sozialzentrum in der Stadt Zürich den Auftrag, die Situation der Familie zu überprüfen. Dies ist ein sogenannter Abklärungsauftrag.

Wie läuft dieser ab?

Zwei Sozialarbeitende erhalten dann grundsätzlich vier Monate Zeit, um mit der Familie zu sprechen, einen Hausbesuch zu machen und Abklärungen bei der Schule, einem Arzt oder anderen Fachpersonen und Institutionen zu machen. Nach klar definierten Vorgaben schätzen dann die Abklärenden ab, ob eine Gefährdung vorliegt und ob es Massnahmen seitens der Kesb braucht. Wenn dies der Fall ist, dann stellen sie bei uns einen Antrag zum Beispiel auf die Errichtung einer Beistandschaft.

Beistände untersützen Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können, Redaktion.

Erfahren die Eltern, dass diese Abklärungen laufen?

Die Eltern sind von Beginn an darüber informiert, dass die Abklärung stattfindet. Sollte eine Beistandschaft beantragt werden, dann führt die Kesb das Verfahren weiter. Sie spricht mit den Eltern und Kindern, grundsätzlich ab 6 Jahren, und entscheidet dann, ob es eine gesetzliche Massnahme, zum Beispiel eine Beistandschaft für das Kind, braucht.

Wenn die Gefährdungsmeldung einer dringenden Handlung bedarf, weil beispielsweise das Kind in grosser Gefahr ist, dann handeln wir umgehend. Die Sozialarbeitenden des Sozialzentrums suchen dann in der Regel einen Platz in einer geeigneten Institution, und die Kesb erlässt einen Entscheid, dass die Kinder umgehend aus der Obhut der Eltern an einen sicheren Ort gebracht werden.

Das dürfte für die Eltern schwer hinzunehmen sein.

Wenn Kinder aus der Obhut der Eltern genommen werden müssen, stellt dies einen sehr grossen Eingriff in die Persönlichkeit aller betroffenen Personen dar. Deshalb muss der Eingriff immer verhältnismässig und notwendig sein und es darf keine anderen Lösungen geben. Oft sind nach einer Abklärung keine Massnahmen seitens der Kesb notwendig, weil die Eltern auf freiwilliger Basis die notwendigen Unterstützungsmassnahmen annehmen. Das entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, an das wir gebunden sind. Der Grundsatz lautet: so wenig wie möglich, so viel wie nötig.

Der Kanton Zürich definiert dieses Prinzip so: «Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.»

Wie ist definiert, dass Eltern oder Sorgeberechtigte nicht für die Kinder sorgen können – was muss erfüllt sein, damit die Kesb zu diesem Schluss kommt?

Dies ist schwierig zu beantworten, da jede Situation anders ist. Grundsätzlich müssen die Risikofaktoren die Schutzfaktoren überwiegen, damit seitens der Kesb Massnahmen zu ergreifen sind. Das heisst, das Kind hat ein Recht auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse. Diese sind grob gesagt das Recht, gesund und sicher aufzuwachsen, sein Potenzial zu entfalten, angehört und ernst genommen zu werden.

Es kann sein, dass ein Teil dieses Rechts durch die Eltern nicht gewährleistet wird, weil zum Beispiel die nötigen Zahnarztbesuche nicht wahrgenommen werden und das Kind faule Zähne hat. Dann können die Eltern angewiesen werden, regelmässig mit dem Kind zum Arzt zu gehen. Oder es wird eine Beistandschaft errichtet und die Beistandsperson überprüft, dass das Kind regelmässig zum Zahnarzt geht.

Das reicht also noch nicht, um das Kind fremd zu platzieren.

Das geschieht erst, wenn mehrere Risikofaktoren zusammenkommen oder wenn das Kind in einem Bereich massiv gefährdet wird und unterstützende Massnahmen nicht mehr helfen. Erst dann muss in Erwägung gezogen werden, dass das Kind nicht mehr in der Obhut der Eltern steht und durch eine Institution zu betreuen ist.

Dabei berücksichtigt die Kesb auch, wie es dem Kind geht. Wenn es sich um ein besonders vulnerables Kind, krankes Kind oder Kind mit besonderen Bedürfnissen handelt, dann sind die Anforderungen an die Betreuung und den Schutzbedarf höher. Die Resilienz eines Kindes spielt bei der Einschätzung auch eine Rolle.

Es müssen immer verschiedene Faktoren berücksichtigt werden bei der Frage, ob die Eltern in der Lage sind, die Sorge für ihr Kind weiterhin innezuhaben.

Was geschieht, wenn klar wird, dass die Eltern ihre Pflicht nicht erfüllen können?

Sollte es so sein, dass die Kinder gefährdet sind, wenn sie weiterhin in der Obhut der Eltern wären, dann müssten sie in einer geeigneten Institution, bei Pflegeeltern oder allenfalls bei Verwandten untergebracht werden. Dies kann im Einverständnis der Eltern geschehen. Wenn sie nicht einverstanden sind, dann muss die Kesb prüfen, ob ihnen das Aufenthaltsrecht entzogen wird und die Kinder zu platzieren sind.

Wie entscheidet die Kesb, wo die Kinder hinkommen?

Die zuständigen Sozialarbeitenden müssen einen geeigneten Ort suchen. Je nach zeitlichem Druck ist diesbezüglich die Auswahl nicht immer gleich gross. Die Kesb ist jedoch verantwortlich dafür, dass der Ort, den die Sozialarbeitenden ausgewählt haben, geeignet ist.

Geht es dabei um eine Übergangslösung oder schon um einen dauerhaften neuen Ort, an dem ein Kind oder mehrere Kinder leben?

Grundsätzlich ist es immer das Ziel, dass die Kinder wieder zu ihren Eltern zurückkehren können. Die Situation des Kindes wird laufend überprüft. Mit dem Älterwerden des Kindes verändert sich auch die Ausgangslage. So ist ein zehnjähriges Kind allenfalls in der Lage, sich zu äussern, wenn es ihm nicht gut ginge. Ein Zweijähriges kann dies nicht und hat keine Möglichkeit, sich an Dritte zu wenden.

Es kann aber auch sein, dass die Abklärungen ergeben, dass eine Rückkehr kaum möglich sein wird.

Wie erklären Sie oder Ihre Kolleg*innen den Eltern und ihren Kindern, dass sie nicht mehr zusammenleben können?

Wir erklären das immer sowohl den Kindern als auch den Eltern, wenn immer möglich gemeinsam, in den Räumlichkeiten der Kesb. Die Kinder erhalten je nach Situation eine eigene Vertreterin im Verfahren vor der Kesb, die ihre Interessen wahren kann und sie auch darüber informiert, dass eine Platzierung vorgenommen werden muss.

Wenn eine Notsituation besteht, zum Beispiel wenn ein Kind nach massiver Gewalt im Kinderspital ist und von dort zum Schutz in einer Institution platziert werden muss, kann es vorkommen, dass die Gespräche erst nach der Platzierung stattfinden.

Kommt es oft vor, dass Kinder nach einer gewissen Zeit zu ihren Eltern zurückkehren?

Ich habe keine Zahlen, aber das kommt zum Glück immer wieder vor. Dies, wenn die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit so verbessert haben, dass sie die Kinder wieder betreuen können, ohne dass eine Gefährdung besteht und sodass ihr Wohl gewahrt ist.

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